Grundsteuer

Grundsteuererhöhung als Basis für Finanzierung künftiger Aufgaben

Die Grundsteuer wurde reformiert, da die bisherige Berechnungsgrundlage aufgrund der veralteten Einheitswerte nicht mehr tragbar war. Bereits im Januar erhielt ein Großteil der Grundsteuerpflichtigen einen neuen Grundsteuerbescheid. Eine Anpassung des Hebesatzes war in der Gemeinde Maisach mit Blick auf künftige Aufgaben und die damit verbundenen Ausgaben unumgänglich. Die rechtliche Grundlage wurde zum 01.01.2025 durch die gemeindliche Hebesatzsatzung geschaffen, siehe unten.

Grundsteuerreform

Das Steueramt Maisach hat am 13.01.2025 rund 5.700 Grundsteuerbescheide verschickt. Am 21.01.2025 wurden außerdem rund 4.000 Wasser- und Kanalabrechnungen versendet.

Die telefonische Erreichbarkeit ist aufgrund der vielen Rückfragen zur Grundsteuer und Wasser-/Kanalabrechnung derzeit nicht immer gewährleistet. Die Gemeinde bittet um Ihr Verständnis. Alternativ können Sie Ihr Anliegen jederzeit per E-Mail an das Steueramt senden. Die zuständigen Mitarbeiter werden sich zeitnah bei Ihnen melden.

Grundsteuerbescheid der Gemeinde Maisach

Zur Erläuterung: Die Grundsteuer-Beträge sind von der Gemeinde Maisach individuell berechnet worden. Hierbei wird der individuelle Grundsteuer-Messbetrag des Finanzamtes mit dem Hebesatz der Gemeinde Maisach (Grundsteuer B 425%, Grundsteuer A 360%) multipliziert. Einen Musterbescheid mit Erklärung können Sie sich hier ansehen.

Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu starken Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Wertunabhängiges System bedeutet, dass die Berechnung nur auf die Größe der Grundstücks- und Wohnflächen abstellt. Lage, Ausstattung oder z. B. Baujahr ist nach dem neuen Grundsteuerrecht nicht mehr relevant. Darum ist es unbedingt notwendig, dass sie Ihren Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt prüfen:

Stimmen die dort berücksichtigen Grund-, Wohn und Nutzflächen?

Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das zuständige Finanzamt. Für die Gemeinde Maisach ist es das Finanzamt in Fürstenfeldbruck. Die Gemeinde Maisach ist an die Feststellungen im Messbescheid gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuer-Messbescheids können deshalb auch nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

Sollten Sie noch keinen Bescheid von der Gemeinde Maisach erhalten haben, ist die Festsetzung durch einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt wahrscheinlich noch nicht durchgeführt worden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte baldmöglichst an das Finanzamt, um den Sachverhalt zu klären. Den Änderungsantrag des Finanzamtes können Sie hier herunterladen.

Zahlung und Fälligkeit

Bitte beachten Sie, dass auch ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass Sie die Forderungen fristgerecht bezahlen müssen, bis der Bescheid aufgehoben oder geändert ist. Auch wenn Sie ein Grundstück verkaufen, besteht die Zahlungspflicht solange, bis sie einen Aufhebungsbescheid erhalten.

Sollten Sie einen Dauerauftrag bei der Bank wegen der Grundsteuerzahlung in Auftrag gegeben haben, ändern Sie diesen bitte umgehend auf die neuen Daten im Bescheid um. Bei Abbuchungen durch die Gemeinde Maisach müssen Sie keine Änderungen vornehmen, dies erfolgt automatisch.

Wenn Sie der Gemeinde Maisach einen Abbuchungsauftrag erteilen wollen, können Sie dafür auf unserer Gemeindewebseite in der Rubrik Bürgerservice unser Digitales Amt (Einzugsermächtigung/Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats) nutzen. Vielen Dank.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Seite des Bundefinanzministeriums.

Zukunftsorientierte finanzielle Ausrichtung

Bei der Grundsteuer B wurden 2024 Einnahmen von rund 1,8 Millionen Euro erzielt. Mit Blick auf eine zukunftsorientierte finanzielle Ausrichtung hat die Gemeinde Maisach ein Stabilisierungs- und Innovationspaket in Höhe von insgesamt 800.000 Euro definiert – zur Finanzierung künftiger Aufgaben (siehe  Auflistung unten). Der zusätzlich erforderliche Betrag muss über eine Anhebung der Grundsteuer B gegenfinanziert werden. Dafür ist es notwendig, den Hebesatz von bisher 360 v.H. auf 425 v.H. anzupassen. 

Hebesatzsatzung zum 01.01.2025

Die Realsteuerhebesätze werden demnach ab 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

  • Grundsteuer A (land-/forstwirtschaftliche Betriebe): 360 v.H.
  • Grundsteuer B (Grundstücke): 425 v.H.
  • Gewerbesteuer: 365 v.H.

Der Hebesatz der Gewerbesteuer war bereits 2024 angepasst worden. Aus der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) sind aufgrund des neuen Grundsteuergesetzes Gebäude und Grundstücke in die Grundsteuer B überführt worden. Das bedeutet, dass zum Beispiel landwirtschaftliche Wohnhäuser nun nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B unterliegen. 

Grundsteuer: Was wird damit finanziert?

Die Grundsteuer zählt, zusammen mit der Gewerbesteuer, zu den wichtigsten Einnahmequellen von Städten und Gemeinden. Sie dient unter anderem zur Finanzierung von Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie dem Erhalt und Ausbau der Infrastruktur.

Konkret in unserer Gemeinde sichern die Grundsteuereinnahmen die Finanzierung vielfältiger zukunftsgerichteter Projekte und Aufgaben, zum Beispiel:

  • Kreditfinanzierung für Sanierung Mittelschule
  • Feuerwehren
  • Seniorenarbeit
  • Klimaschutz, Energie, Oberflächenwasser-Management
  • Digitalisierung Schulen/Verwaltung
  • Straßenunterhalt
  • schnelles Internet
  • und nicht zuletzt die steigende Kreisumlage (Stichworte: Krankenhaus-Defizit, Sanierung Gymnasien, Sozialausgaben)